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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 14.06.2005
Aktenzeichen: 12 Sa 2135/04
Rechtsgebiete: BAT, BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BAT § 22
BAT § 29
BGB § 315
BGB § 315 Abs. 3
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.10.2004 - 3 Ca 886/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand: Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die am 17.03.1947 geborene Klägerin, die ausgebildete und staatlich geprüfte Gymnastiklehrerin ist, steht seit dem 17.02.1967 in den Diensten des beklagten L2xxxx. Aufgrund Arbeitsvertrages vom 21.02.1967, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 12 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, war sie zunächst für die Zeit bis zum 31.05.1967 befristet als Angestellte (Lehrer und Aushilfslehrer) unter Einreihung in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingestellt. Sie wurde im Bereich des Schulamtes für die Stadt W1xxxx an einer Sonderschule für Lernbehinderte beschäftigt. Nach § 3 des zuvor genannten Arbeitsvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 (MBl. NW S. 375) und die zur Änderung und Ergänzung dieses Tarifvertrages abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung. Der zunächst befristete Arbeitsvertrag wurde später entfristet. Mit Schreiben vom 02.04.1968 übersandte das Schulamt für die Stadt W1xxxx der Klägerin eine Neuberechnung ihrer Vergütung nach dem Vergütungstarifvertrag Nr. 6 sowie § 29 BAT i.V. mit dem 5. Besoldungserhöhungsgesetz und dem Erlass des Kultusministers NW vom 31.07.1968. Danach war die Klägerin mit Wirkung vom 01.07.1968 in die Vergütungsgruppe V c höhergruppiert. Mit Schreiben vom 25.10.1971 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf den Erlass des Kultusministers vom 13.09.1971 ihre Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT. Diesem Antrag wurde aufgrund Verfügung des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 18.11.1971 entsprochen. Die Klägerin wurde nach dem Erlass des Kultusministers vom 13.09.1971 mit Wirkung vom 01.08.1971 nach Vergütungsgruppe V b BAT höhergruppiert. Mit Wirkung vom 01.08.1990 wurde sie in den Schulamtsbezirk M1xxxxx versetzt und der E1xxx-K5xxxxx-Schule, einer Sonderschule für Sprachbehinderte, zugewiesen. Seit August 1999 übte die Klägerin neben ihrer unterrichtlichen Tätigkeit eine Moderatorentätigkeit in der Qualifikationserweiterung für Grundschul- und Sonderschullehrbeauftragte im Fach Sport aus. Dieser Tätigkeit lag der Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes NW vom 02.12.1998 - 822.36 - 32/0 Nr. 310/98 zugrunde. Aufgrund dieses Erlasses hatte die Bezirksregierung Münster durch Rundverfügung vom 22.03.1999 die Moderatorentätigkeit ausgeschrieben und den Regelungen des Erlasses entsprechend in der Ausschreibung darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der Tätigkeit als Co-Moderatorin mit einer Pflichtstundenermäßigung (Anrechnung auf die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung) von 8 Stunden verbunden war. Für die Zeit vom 01.08.1999 bis 31.01.2000 betrug die wöchentliche Entlastung der Klägerin zunächst 4 Stunden, für die Zeit ab dem 01.02.2000 wurde das Entlastungskontingent bei einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 21 Wochenstunden auf 9 Wochenstunden erhöht. Obgleich die Wochenarbeitszeit der Klägerin für die Zeit ab dem 01.08.2003 auf ihren Antrag hin arbeitsvertraglich auf 17 Wochenstunden reduziert worden war, wurde die Pflichtstundenermäßigung von 9 Wochenstunden zunächst beibehalten. Mit Schreiben der Bezirksregierung Münster vom 18.12.2003 wurde die Pflichtstundenermäßigung für die Zeit ab dem 01.02.2004 dann auf 8 Wochenstunden herabgesetzt. Seit dem 01.02.2005 übt die Klägerin keinerlei Moderatorentätigkeit mehr aus. Bereits mit Schreiben vom 26.09.2003 hatte die Klägerin beim Schulamt für die Stadt M1xxxxx unter Hinweis auf den kultusministeriellen Erlass vom 13.09.1971 beantragt, sie ab März 2003 aus der Vergütungsgruppe BAT IV a zu vergüten. Zur Begründung hatte sie sich darauf berufen, dass Sport in Nordhrein-Westfalen ein wissenschaftliches Fach sei, weshalb die Nr. 2.4 des ministeriellen Erlasses einschlägig sei und ihr nach mindestens 6-jähriger Bewährung in ihrer Tätigkeit und in der Vergütungsgruppe BAT IV b eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT IV a zustehe. Im Übrigen hatte sie auf ihre Tätigkeit als Moderatorin hingewiesen. Mit Schreiben vom 07.10.2003 hatte das Schulamt für die Stadt M1xxxxx der Klägerin daraufhin mitgeteilt, die Bezirksregierung M1xxxxx um schulfachliche und stellenplanmäßige Stellungnahme gebeten zu haben. Seitens der Bezirksregierung M1xxxxx war die Klägerin dann mit Schreiben vom 05.11.2003 gebeten worden, zur Überprüfung der Wertigkeit ihrer Moderatorentätigkeit eine entsprechende Arbeitsbeschreibung zu erstellen. Nachdem die Klägerin auf ihr Schreiben vom 14.11.2003, in welchem sie der Bezirksregierung die Tätigkeitsmerkmale der Moderatorentätigkeit dargestellt hatte, weder seitens des Schulamtes, noch seitens der Bezirksregierung eine Antwort erhalten hatte, hat sie mit der am 26.03.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage ihr Begehren auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT IV a gerichtlich fortverfolgt. Zugleich hat sie gegenüber dem beklagten L1xx, vertreten durch die Bezirksregierung M1xxxxx, Klage erhoben mit dem Ziel, für ihre Tätigkeit als Moderatorin weiterhin eine Pflichtstundenermäßigung von 9 Wochenstunden zu erhalten. Im Hinblick auf ihr Höhergruppierungsbegehren hat die Klägerin den Standpunkt vertreten, dass sich ihre Eingruppierung ausschließlich nach dem Erlass des Kultusministers des Landes NW vom 13.09.1971 richte. Für ihre Eingruppierung einschlägig sei hier die Ziffer 2.4, da es sich bei dem Fach Sport um ein wissenschaftliches Fach handele. Im Übrigen sei ihre Höhergruppierung auch durch die von ihr seit 1999 ausgeübte Moderatorentätigkeit im Rahmen der Qualifikationserweiterung von Lehrkräften gerechtfertigt. Für ihre Moderatorentätigkeit, die trotz der Reduzierung der Anrechnungsstunden nach wie vor mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit ausmache, sehe der Erlass kein Eingruppierungsmerkmal vor. Vielmehr sei nach Ziffer 9.7 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 20.11.1981 bezüglich ihrer Eingruppierung die Entscheidung des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder einzuholen. Die Herabsetzung der Pflichtstundenermäßigung für die Moderatorentätigkeit für die Zeit ab dem 01.02.2004 um eine Stunde sei nicht gerechtfertigt. Mit dieser Reduzierung der Pflichtstundenermäßigung von 9 auf 8 Stunden beantworte die Bezirksregierung M1xxxxx vielmehr offensichtlich nur ihr Höhergruppierungsbegehren. Es sei liege auf der Hand, dass mit der Reduzierung der Pflichtstundenermäßigung nur verhindert werden solle, dass ihre Moderatorentätigkeit mehr als 50 % der gesamten Arbeitszeit ausmache. Aus dem Grunde entspreche die Reduzierung der Pflichtstundenermäßigung nicht billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass das beklagte L1xx, vertreten durch das Schulamt für die Stadt M1xxxxx, verpflichtet ist, die Klägerin in die Vergütungsgruppe BAT IV a einzugruppieren und sie ab dem 01.03.2003 aus der Vergütungsgruppe BAT IV a zu vergüten, 2. festzustellen, dass das beklagte L1xx, vertreten durch das Schulamt für die Stadt M1xxxxx, verpflichtet ist, die nachzuzahlenden Nettodifferenzbeträge zwischen der Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT IV a mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit verzinslich zu stellen, 3. die Verfügung des beklagten L2xxxx, vertreten durch die Bezirksregierung M1xxxxx, vom 18.12.2003, mit welcher die Pflichtstundenermäßigung der Klägerin für ihre Tätigkeit in der Qualifikationserweiterung "Bewegungserziehung und Sport in der Primarstufe für Grund- und Sonderschulbeauftragte im Schulsport" von 9 auf 8 Wochenstunden reduziert worden ist, aufzuheben, 4. das beklagte L1xx, vertreten durch die Bezirksregierung M1xxxxx, zu verurteilen, der Klägerin für ihre Tätigkeit in der Qualifikationserweiterung "Bewegungserziehung und Sport in der Primarstufe für Grund- und Sonderschulbeauftragte im Schulsport" weiterhin eine Pflichtstundenermäßigung von 9 Wochenstunden zu gewähren. Das beklagte L1xx hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte L1xx hat die Auffassung vertreten, dass sich die Eingruppierung der Klägerin allein nach dem Erlass des Kultusministers des Landes NW vom 20.11.1981 richte. Dieser Erlass sei an die Stelle des Erlasses vom 13.09.1971 getreten. Nach Ziffer 1.9 des Erlasses vom 20.11.1981, die über die Verweisung in Ziffer 2.16 Anwendung finde, könne die Klägerin keine höhere Vergütung beanspruchen. Die Ziffer 2.4 des Nichterfüllererlasses komme nicht zum Zuge, da der Erlass für Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer eine vorrangig anzuwendende Sonderregelung enthalte. Aus der Wahrnehmung der Moderatorentätigkeit könne die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung ableiten, da der der Moderatorentätigkeit zugrundeliegende Erlass vom 02.12.1998 lediglich die Gewährung von Anrechnungsstunden und nicht eine höhere Vergütung vorsehe. Aus dem Grunde habe auch kein Anlass bestanden, gemäß Ziffer 9.7 des Erlasses vom 20.11.1981 eine Entscheidung des Ministeriums einzuholen. Die Reduzierung der Pflichtstundenermäßigung von 9 auf 8 Wochenstunden entspreche billigem Ermessen gemäß § 315 BGB. Nach der Reduzierung der Wochenarbeitszeit von 21 auf 17 Wochenstunden sei es im Interesse der Schülerinnen und Schüler gewesen, den Unterrichtsanteil der Klägerin von 8 Wochenstunden auf 9 Wochenstunden zu erhöhen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.10.2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Höhergruppierung. Es könne offen bleiben, ob sich die Eingruppierung der Klägerin nach dem Erlass vom 13.09.1971 oder nach dem Erlass vom 20.11.1981 richte. Das Höhergruppierungsbegehren der Klägerin sei nach keinem der Erlasse gerechtfertigt. Zwar sei Sport in Nordrhein-Westfalen ein wissenschaftliches Fach. Eine Heranziehung der Ziffer 2.4 der jeweiligen Erlasse scheitere jedoch daran, dass beide Erlasse für die Tätigkeit von Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrern eine die Ziffern 2.4 verdrängende Sonderregelung enthielten. Hieran ändere auch die Wahrnehmung der Moderatorentätigkeit durch die Klägerin nichts. Ihre Eingruppierung richte sich nicht nach den Regeln des § 22 BAT. Insbesondere habe die Ausschreibung vom 22.03.1999 gerade keine besondere Vergütung für die Moderatorentätigkeit vorgesehen. Die Reduzierung der Pflichtstundenermäßigung auf 8 Wochenstunden entspreche billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB. Die Klägerin hat gegen das ihr am 21.10.2004 zugestellte Urteil am 17.11.2004 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.01.2005 - am 18.01.2005 begründet. Die Klägerin ist der Meinung, das Arbeitsgericht habe die Systematik des Eingruppierungserlasses verkannt. Die Ziffern 2.4 der jeweiligen Erlasse würden nicht durch die Tätigkeitsmerkmale für Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer verdrängt. Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung ihre Berufung, soweit sie sich gegen das L1xx NW, vertreten durch die Bezirksregierung M1xxxxx, richtete, zurückgenommen. Das Verfahren ist insoweit abgetrennt und unter einem neuen Aktenzeichen fortgeführt worden. Im vorliegenden Verfahren beantragt die Klägerin nunmehr nur noch, das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.10.2004 - 3 Ca 886/04 - abzuändern und

1. festzustellen, dass das beklagte L1xx, vertreten durch das Schulamt für die Stadt M1xxxxx, verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.03.2003 aus der Vergütungsgruppe BAT IV a zu vergüten,

2. festzustellen, dass das beklagte L1xx, vertreten durch das Schulamt für die Stadt M1xxxxx, verpflichtet ist, die nachzuzahlenden Differenzbeträge zwischen der Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT IV a und der Vergütungsgruppe V b mit 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu verzinsen. Das beklagte L1xx beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte L1xx verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und steht auf dem Standpunkt, dass sich das Begehren der Klägerin auf Höhergruppierung ausschließlich nach dem Erlass vom 20.11.1981 richte. Danach sei das Höhergruppierungsbegehren der Klägerin nicht begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. II. In der Sache hat die Berufung allerdings keinen Erfolg. 1. Die Feststellungsklage ist zwar nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Klägerin verfolgt die Feststellung der Verpflichtung des beklagten L2xxxx, an sie eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT IV a zu zahlen, mit einer sogenannten Eingruppierungsfeststellungsklage. Eine solche Klage ist innerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich; gegen ihre Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken (vgl. BAG, Urteil vom 29.11.2001 - 4 AZR 736/00 -, AP Nr. 288 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = BAGReport 2002, 259 ff.; BAG, Urteil vom 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 -, AP Nr. 292 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Feststellungsantrag ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.1970 - 4 AZR 106/69 -, AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT; BAG, Urteil vom 26.03.1997 - 4 AZR 489/95 -, AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT). 2. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegenüber dem beklagten L1xx keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT IV a für die Zeit ab dem 01.03.2003. a. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 22 BAT, wonach sich die Eingruppierung der Angestellten des öffentlichen Dienstes nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a und 1 b) richtet und der Angestellte eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe erhält, in die er eingruppiert ist. Die Anwendung des § 22 BAT setzt nämlich voraus, dass die Tätigkeit des Angestellten überhaupt von der Vergütungsordnung zum BAT erfasst ist. Dies ist bei Lehrkräften aufgrund der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT (Allgemeine Vergütungsordnung) indes nicht der Fall. Dort haben die Tarifvertragsparteien vielmehr vereinbart, dass die Anlage 1 a nicht für Angestellte gilt, die als Lehrkräfte beschäftigt werden (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.1994 - 4 AZR 524/93 -, AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG, Urteil vom 09.07.1997 - 10 AZR 851/95 -, n. v.; BAG, Urteil vom 18.10.2000 - 10 AZR 568/99 -, ZTR 2001, 226 ff.). b. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT aus ihrem Arbeitsvertrag in Verbindung mit Ziff. 2.4 des zwischen den Parteien vereinbarten Nichterfüllererlasses. Zwar ist eine unter den Parteien getroffene Vereinbarung darüber, dass ein Nichterfüllererlass auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, dahingehend auszulegen, dass nicht nur die im Arbeitsvertrag vorgesehene, sondern auch eine höhere Vergütung geschuldet ist, sofern die Klägerin die im Nichterfüllererlass genannten Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung erfüllt (vgl. BAG, Urteil vom 23.07.1997 - 10 AZR 646/95 -, AP Nr. 63 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Die Kammer konnte es im vorliegenden Verfahren offen lassen, ob auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Runderlass des Kultusministers vom 13.09.1971 über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen (im Folgenden: Nichterfüllererlass vom 13.09.1971), Anwendung findet, oder ob die Parteien die Anwendung des Nichterfüllererlasses des Kultusministeriums in seiner jeweiligen Fassung vereinbart haben, so dass der Runderlass des Kultusministeriums über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 20.11.1981 (im Folgenden: Nichterfüllererlass vom 20.11.1981) maßgeblich wäre. Die Klägerin erfüllt nach keinem der beiden Erlasse die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT. aa. Die jeweiligen Nichterfüllererlasse haben, soweit es auf ihre Bestimmungen für die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe BAT IV a ankommt, folgenden Wortlaut: (1). Die entsprechenden Bestimmungen des Nichterfüllererlass vom 13.09.1971 haben folgenden Wortlaut: 1. Lehrer an Grund- und Hauptschulen ... 1.11 Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer mit staatlicher oder staatlich anerkannter Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrerprüfung V c nach langjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe V b ... 2. Lehrer an Realschulen ... 2.4 Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern

ohne Ausbildung nach Fallgruppe 2.2 oder Fallgruppe 2.3 mit anderweitiger Ausbildung die überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen IV b nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe IV a ... Die übrigen Lehrer werden wie die entsprechenden Lehrer an Grund- und Hauptschulen eingruppiert. 3. Lehrer an Sonderschulen ... Die übrigen Lehrer werden wie die entsprechenden Lehrer an Realschulen eingruppiert. 4. Lehrer an Gymnasien ... 4.11 Turn- Sport- und Gymnastiklehrer

mit staatlicher oder staatlich anerkannter Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrerprüfung V b I nach langjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe IV b (2). Die entsprechenden Bestimmungen des Nichterfüllererlasses vom 20.11.1981 haben folgenden Wortlaut: 1. Lehrer an Grundschulen oder Hauptschulen ... 1.9 Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer

mit staatlicher oder staatlich anerkannter Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrerprüfung bei entsprechender Tätigkeit V c nach mindestens dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe V b ... 2. Lehrer an Realschulen ... 2.4 Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Sekundarstufe I ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 2.1 bis 2.3 mit anderweitiger abgeschlossener fachspezifischer Ausbildung, die überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen V b nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe IV b (dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 2.5 bis 2.16)

... 2.16 Die übrigen Lehrer werden wie die entsprechenden Lehrer an Grund- oder Hauptschulen eingruppiert. 3. Lehrer an Sonderschulen ... 3.13 Die übrigen Lehrer werden wie die entsprechenden Lehrer an Realschulen eingruppiert. 4. Lehrer an Gymnasien ... 4.11 Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer mit staatlicher oder staatlich anerkannter Turn- , Sport- oder Gymnastiklehrerprüfung bei entsprechender Tätigkeit V b nach mindestens dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe IV b. bb. Die Klägerin fällt als Sonderschullehrerin unter die Regelung der Ziffer 3 der Nichterfüllererlasse. Da ein Tätigkeitsmerkmal, welches auf ihre Vorbildung und ihre Tätigkeit zutrifft, unter Ziffer 3 nicht genannt ist, unterfällt sie, wovon die Parteien auch übereinstimmend ausgehen, der Auffangregelung der Ziffer 3 des Nichterfüllererlasses vom 13.09.1971 bzw. der Ziffer 3.13 des Nichterfüllererlasses vom 20.11.1981, wonach sie wie die entsprechenden Lehrer an Realschulen eingruppiert wird. cc. Damit kommt zwar für sie auch die von ihr beanspruchte Eingruppierung nach Ziffer 2.4 der jeweiligen Nichterfüllererlasse zunächst durchaus in Betracht. Auch erteilt die Klägerin überwiegend Unterricht im Fach Sport, das in Nordrhein-Westfalen als wissenschaftliches Fach gilt (vgl. Erlass des Kultusministers vom 31.07.1975 - Z B1/2- 2306-607/75-). Gleichwohl richtet sich ihre Eingruppierung nicht nach diesen Fallgruppen, da diese über den Schlusssatz der Ziffer 2 des Nichterfüllererlasses vom 13.09.1971 bzw. die Ziffer 2.16 des Nichterfüllererlasses vom 20.11.1981 durch die für die Vergütung von Turn-, Sport- und Gymnastiklehrern anwendbaren Fallgruppen 1.11 des Nichterfüllererlasses vom 13.09.1971 bzw. 1.9 des Nichterfüllererlasses vom 20.11.1981 getroffenen Spezialregelungen verdrängt werden. (sogenanntes Spezialitätsprinzip, vgl. BAG, Urteil vom 10.09.1980 - 4 AZR 692/78 -, AP Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 04.04.1984 - 4 AZR 81/82 -, AP Nr. 88 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 06.09.1989 - 4 AZR 302/89 -, ZTR 1990, 26 f. ; BAG, Urteil vom 18.05.1994 - 4 AZR 524/93 -, AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT). Zudem gehören die in den Erlassen aufgeführten Fachlehrer nicht zu den Lehrern in der Tätigkeit von Realschul- bzw. Sonderschullehrern. Dies ergibt eine Auslegung des gesamten Regelungswerkes der Nichterfüllererlasse. Damit hat die Klägerin nur einen Anspruch auf eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT, in welche sie auch tatsächlich eingruppiert ist. (1). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Erlasse nach den Regeln des Verwaltungsrechts auszulegen. Sie verlieren nämlich ihren öffentlich- rechtlichen Charakter nicht dadurch, dass sie kraft Vereinbarung als Vertragsrecht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Anwendung finden. Sie bleiben vielmehr Bestandteil des öffentlichen Rechts, ihre Auslegung richtet sich daher nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Danach ist der wirkliche Wille des Hoheitsträgers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks einer Willenserklärung zu haften, wobei aber nur der Wille berücksichtigt werden kann, der in dem Erlass oder in mit ihm im Zusammenhang stehenden Schriftstücken seinen Niederschlag gefunden hat. Hierbei ist insbesondere die systematische und die teleologische Interpretation von Bedeutung. Demgemäss ist auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen eines einzelnen Erlasses ein wichtiges Auslegungskriterium (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.1994 - 4 AZR 524/93 -, AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG, Urteil vom 06.09.1989 4 AZR 302/89 -, ZTR 1990, 26 f.). (2). Der Gesamtzusammenhang der Regelungen der Nichterfüllererlasse zeigt, wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18.05.1995 (- 4 AZR 524/93 -, AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer) ausdrücklich ausgeführt hat, eindeutig, das Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen zu vergüten sind, die die überwiegende Unterrichtserteilung in einem wissenschaftlichen Fach voraussetzen. Ein Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer an einer Grund- oder Hauptschule, der ohne Hochschulausbildung überwiegend Unterricht in Sport und damit in einem wissenschaftlichen Fach erteilt, erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Ziffern 1.3 des Nichterfüllererlasses vom 13.09.1971 bzw. 1.3 des Nichterfüllererlasses vom 20.11.1981 mit der Folge, dass ihm zunächst Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b bzw. V b zustünde. Unter der Fallgruppe 1.11 des Nichterfüllererlasses vom 13.09.1971 bzw. der Fallgruppe 1.9 des Nichterfüllererlasses vom 20.11.1981 ist hingegen für Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer gleicher Ausbildungsstufe deren Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c und erst nach langjähriger Bewährung bzw. mindestens dreijähriger Bewährung in die Vergütungsgruppe V b vorgesehen. Wäre nun die überwiegende Erteilung von Sportunterricht als überwiegende Erteilung von Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach zu vergüten, liefen die Fallgruppen 1.11 des Nichterfüllererlasses vom 13.09.1971 bzw. 1.9 des Nichterfüllererlasses vom 20.11.1981 leer. Entsprechendes gilt auch für Sportlehrer an Gymnasien. Diese wären, wenn sie nicht über eine Hochschulausbildung verfügen, wegen überwiegender Unterrichtserteilung in einem wissenschaftlichen Fach nach Ziffer 4.4. des Nichterfüllererlasses vom 13.09.1971 bzw. Ziffer 4.5 des Nichterfüllererlasses vom 20.11.1981 - ohne Berücksichtigung einer Bewährung - nach der Vergütungsgruppe IV a bzw. IV b zu vergüten. Demgegenüber sehen die Ziff. 4.11 der jeweiligen Nichterfüllererlasse für Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer gleicher Ausbildungsstufe - ohne Berücksichtigung einer Bewährung - lediglich eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT V b vor. Auch diese zuletzt genannten Fallgruppen würden leer laufen, wenn die überwiegende Erteilung von Sportunterricht als die überwiegende Erteilung von Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach zu vergüten wäre. (3). Die Klägerin erfüllt aber auch aus einem weiteren Grund nicht die Voraussetzungen der Fallgruppe 2.4 der jeweiligen Nichterfüllererlasse für die von ihr geltend gemachte Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT. Diese Fallgruppe, die für "Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern" gilt, ist zwar, wie die Berufung zutreffend ausführt, für Sonderschullehrer, die über die Verweisungsregelung des jeweiligen Schlusssatzes der Ziffer 3 der Erlasse Eingruppierung in diese Gruppe beanspruchen, als "Lehrer in der Tätigkeit von Sonderschullehrern" zu lesen. Unter einem "Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern" bzw. "Lehrer in der Tätigkeit eines Sonderschullehrers" verstehen die Erlasse indes gerade nicht die in ihnen ausdrücklich aufgeführten Fachlehrer, was sich ebenso aus der jeweiligen Verweisungsregelung des Schlusssatzes der Ziffer 2 des Nichterfüllererlasses vom 13.09.1971 sowie aus der Ziffer 2.16 in Verbindung mit dem Klammerzusatz zu Ziffer 2.4 des Nichterfüllererlasses vom 20.11.1981 ergibt (so im Ergebnis auch BAG, Urteil vom 18.05.1994 - 4 AZR 524/93 -, AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT). c. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT letztlich auch nicht mit Erfolg auf Ziffer 9.7 des Nichterfüllererlasses vom 20.11.1981 stützen. Selbst wenn dieser Nichterfüllererlass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden sollte, folgt aus Ziffer 9.7 nicht die Verpflichtung des beklagten L2xxxx zu einer entsprechenden Eingruppierung der Klägerin. aa. Zwar ist nach Ziffer 9.7 des Nichterfüllererlasses vom 20.11.1981 bezüglich der Eingruppierung die Entscheidung des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder einzuholen, sofern Lehrer in Funktionen verwendet werden sollen, für die dieser Runderlass kein Eingruppierungsmerkmal vorsieht. Allerdings sieht Ziffer 9.7 des zuvor genannten Nichterfüllererlasses für die Funktionen, für die der Runderlass kein Eingruppierungsmerkmal enthält, keine bestimmte Eingruppierung vor, sondern verpflichtet lediglich intern die Behörde dazu, die Entscheidung des Ministeriums einzuholen. Selbst wenn die Parteien also die Geltung des Nichterfüllererlasses vom 20.11.1981 vereinbart hätten und dieser Nichterfüllererlass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts damit unmittelbare arbeitsrechtliche Bedeutung erlangt hätte (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.1988 - 4 AZR 765/87 -, AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG, Urteil vom 21.07.1993 - 4 AZR 489/92 -, AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer), hätte die Ziffer 9.7 des Nichterfüllererlasses hierdurch nicht die Qualität einer Anspruchsgrundlage erlangt, aus der sich ein Anspruch der Klägerin auf eine bestimmte Eingruppierung und damit Vergütung ergäbe. Vielmehr bedürfte es in einem solchen Fall einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung unter den Vertragsparteien über eine bestimmte Eingruppierung bzw. Vergütung. bb. Im Übrigen liegen nicht einmal die Voraussetzungen dafür vor, dass eine Entscheidung des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder hätte eingeholt werden müssen. Dabei konnte die Kammer es offen lassen, ob der Begriff der "Funktion" in Ziffer 9.7 des Nichterfüllererlasses vom 20.11.1981 nur im Sinne offizieller Funktionsstellen oder darüber hinaus auch im Sinne einer bestimmten Tätigkeit, die von den übrigen Eingruppierungsmerkmalen nicht erfasst wird, zu verstehen ist. Offen bleiben konnte ferner, ob insoweit die überwiegende Tätigkeit ausschlaggebend sein sollte. Selbst wenn man die Moderatorentätigkeit der Klägerin rein begrifflich als überwiegende Verwendung in einer Funktion i. S. der Ziff. 9.7 des Nichterfüllererlasses vom 20.11.1981 ansehen wollte, hätte eine Entscheidung des Ministeriums nicht eingeholt werden müssen. Der Moderatorentätigkeit der Klägerin lag der Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes NW vom 02.12.1998 - 822.36-32/0 Nr. 310/98 zugrunde. Mit diesem Erlass hatte das Ministerium entschieden, dass die Qualifizierungsmaßnahmen für Grundschullehrkräfte im Bereich der Bewegungs-, Spiel- und Sporterziehung fortzuführen und zu erweitern und für Sonderschullehrkräfte gleichermaßen einzurichten waren. Den Regelungen dieses Erlasses entsprechend war in der Ausschreibung vom 22.03.1999 darauf hingewiesen worden, dass die Wahrnehmung der Tätigkeit als Co-Moderatorin mit einer Pflichtstundenermäßigung (Anrechnung auf die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung) von 8 Stunden verbunden werden sollte. Von einer höheren Vergütung bzw. anderen Vergütung für die Wahrnehmung der Tätigkeit als Moderator/als Moderatorin war in dem zuvor genannten Erlass vom 02.12.1998 hingegen nicht im Ansatz die Rede. Hieraus folgt, dass sich aus Sicht des Ministeriums durch die Wahrnehmung der Tätigkeit als Moderator/als Moderatorin nichts an der eigentlichen Funktion der jeweiligen Lehrkraft als Lehrer und damit auch nichts an ihrer Eingruppierung ändern sollte. Vielmehr sollte die Tätigkeit als Moderator/als Moderatorin im Rahmen der Funktion als Lehrkraft wahrgenommen werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO, wonach die Klägerin die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen hat. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch weicht die Entscheidung nicht von höchstrichterlicher oder landesarbeitsgerichtlicher Rechtsprechung ab.

Ende der Entscheidung

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